NEUES DEUTSCHES GESCHMACKSMUSTERGESETZ
Juni 2004
Am 1. Juni 2004 trat das neue Geschmacksmustergesetz in Kraft, mit dem die Bundesregierung die EU-Geschmacksmusterrichtlinie 98/71/EG vom 13. Oktober 1998 in nationales Recht umsetzte. Dieses Gesetz öffnet die Tür für einen stärkeren Geschmacksmusterschutz (Designschutz) in Deutschland, da ein ausschließliches Recht geschaffen wird und Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang klar definiert sind.
In den folgenden Punkten sind einige Hauptmerkmale des Geschmacksmustergesetzes (GeschmG) wie auch wichtige Änderungen zum vorherigen Gesetz (die Angabe in [Klammern] beziehen sich auf das bis zum 31. Mai 2004 in Kraft befindliche Gesetz) zusammengefasst:
1) Ein deutsches Geschmacksmuster ist definiert als die 'Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt' (§ 1 (1) GeschmG).
2) Ein Design wird durch ein Geschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat [und nicht mehr wie bisher die sogenannte 'Eigentümlichkeit']:
Neuheit bedeutet, dass am Anmeldetag kein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war; Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (§ 2 (2) GeschmG).
Ein deutsches Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht worden war; bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigt (§ 2 (3) GeschmG).
3) Das neue Geschmacksmustergesetz schafft ein ausschließliches Recht für den Schutzrechtsinhaber, d. h. der Inhaber eines eingetragenen deutschen Geschmacksmusters kann neben der Nachbildung auch die in Unkenntnis des geschützten Geschmacksmusters vorgenommene Herstellung und Verbreitung eines Designs verbieten, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das eingetragene deutsche Geschmacksmuster (§ 38 GeschmG). [Nach altem Recht war für Verletzungshandlungen die Kenntnis des Verletzers von dem geschützten Geschmacksmuster erforderlich.]
4) Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit der Eintragung [und nicht bereits mit der Anmeldung].
5) Die maximale Schutzdauer eines deutschen Geschmacksmusters beträgt nun 25 Jahre ab Anmeldetag [statt 20 Jahren], d. h. die erste Schutzdauer beträgt fünf Jahre und kann viermal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Diese längere Schutzdauer gilt für alle deutschen Geschmacksmuster, die noch in Kraft sind.
6) Die Neuheitsschonfrist wurde auf ein Jahr verlängert [statt bisher sechs Monate].
7) Eine Geschmacksmustersammelanmeldung kann nun bis zu 100 Geschmacksmuster umfassen [statt bisher 50], vorausgesetzt die Geschmacksmuster fallen alle in dieselbe Klasse der Locarno-Klassifikation für Geschmacksmuster.
8) Die Bekanntmachung eines Geschmacksmusters kann nun bis maximal 30 Monate aufgeschoben werden [bisher 18 Monate].
9) Der Entwerfer des Geschmacksmusters hat gegenüber dem Anmelder das Recht, als Entwerfer in der Anmeldung genannt zu werden. Dies kann erst für ab dem 1. Juni 2004 eingereichte Geschmacksmuster beansprucht werden.
Allgemeines:
Das Amtsverfahren sieht eine Formalprüfung, nicht jedoch eine Sachprüfung, die Eintragung und die Veröffentlichung der Eintragung im (elektronischen) Geschmacksmusterblatt des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vor.
Im Unterschied zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist im neuen deutschen Geschmacksmustergesetz kein nicht eingetragenes Geschmackmuster vorgesehen. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass die Veröffentlichung im deutschen Geschmacksmusterblatt - sollte dies die erste Veröffentlichung des Geschmacksmusters in der EU sein - automatisch die dreijährige Schutzdauer für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit Wirkung in allen 25 EU-Staaten in Gang setzt.
© BETTEN & RESCH 2004
