Neues Europäisches Geschmacksmuster
November 2002
Mit einem Geschmacksmuster lässt sich das Design oder die ästhetische Gestaltung einer Vielzahl von Produkten und Gegenständen aller Art (vom Geschirr bis zur Autofelge, von Stoff bis zum Computer-Bildschirm-Icon) gegen Nachahmung schützen. Neben dem nationalen deutschen Geschmacksmuster steht dem Anmelder nunmehr alternativ auch ein EU-weit gültiges Gemeinschaftsgeschmacksmuster für den Designschutz zur Verfügung.
Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) hat, wie die Gemeinschaftsmarkenverordnung, unmittelbar für alle 15 Mitgliedsstaaten der EU Gültigkeit und bietet zwei Arten von Geschmacksmusterschutz:
• das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und
• das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Die wesentlichen Unterschiede sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster | eingetragenes Gemeinschafts-geschmacksmuster | |
Formalitäten | KEINE | Anmeldung und Eintragung |
zuständiges Amt | KEINES | OHIM (Gemeinschaftsmarkenamt), Alicante, Spanien |
Schutzbeginn | Tag der Offenbarung in der EU (Zugänglich-machen für die Öffentlichkeit) z.B. durch Verkauf, Werbung | nach Eintragung mit Wirkung vom Anmeldetag oder Prioritätstag |
Schutzdauer | 3 Jahre | 25 Jahre (durch Zahlung von Verlängerungsgebühren nach jeweils 5 Jahren) |
Verbietungs-rechte | nur bei Nachahmung | ausschließliches Recht; |
Inkrafttreten | 6. März 2002 | 1. April 2003 |
Kosten | KEINE | EUR 750,-- (Grundgebühr für die Eintragung und Bekanntmachung eines Musters einschließlich Honorar) |
Vertreter | KEINE | als European Trademark and Design Attorneys sind wir direkt vertretungsberechtigt |
Sowohl das nicht eingetragene als auch das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben dieselben Schutzvoraussetzungen:
• 'Geschmacksmuster' ist definiert als 'die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt' (Art. 3 (a) GGV). Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Art. 4 (1) GGV).
• Neuheit bedeutet, dass am Tag des Schutzbeginns kein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war; Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (Art. 5 GGV).
• Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Gemschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag des Schutzbeginns zugänglich gemacht worden war (Art. 6 GGV).
Ein großer Unterschied und eine Verbesserung zum deutschen Geschmacksmusterrecht besteht darin, dass als Öffentlichkeit der 'informierte Benutzer' gilt und nicht der Designer eines Geschmacksmusters, der auf seinem Sachgebiet in der Regel eine viel größere Detailkenntnis hat, die dem informierten Benutzer in diesem Umfang fehlt.
Der Schutzumfang aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art. 10 (1) GGV). Auch hier besteht ein großer Unterschied und eine Verbesserung zum deutschen Geschmacksmusterrecht darin, dass als Öffentlichkeit der 'informierte Benutzer' gilt und nicht der Designer eines Geschmacksmusters.
Mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde folglich ein neues und weitreichendes gewerbliches Schutzrecht zum Schutz von Designs und ästhetischen Gestaltungen geschaffen, das zum einen auf die unterschiedlichen Anforderungen der Wirtschaft eingeht (mit dem relativ kurzlebigen und formlosen nicht eingetragenen und dem länger dauernden und doch kostengünstigen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und das zum anderen für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitlich ist. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet mit einem Verfahren vor einem Amt und mit einem einzigen Vertreter bis zu 25 Jahre Schutz, der damit auch länger ist als der, den gegenwärtig ein deutsches Geschmacksmuster bietet.
Als zugelassene Vertreter vor dem Gemeinschaftsmarkenamt (OHIM) in Alicante (European Design Attorneys) können wir in Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen direkt für Sie tätig werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Anfragen.
BETTEN & RESCH
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